Satzung

des

SV Motor Babelsberg e.V.

A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „SV Motor Babelsberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Potsdam-Babelsberg. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Das Vereinswappen enthält die Inschrift „SV Motor Babelsberg e. V.“

(2) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht/Kreisgericht Potsdam unter der Nummer 312 mit Datum 01.10.1990 eingetragen

§2 Zweck und Grundsätze

(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschuss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten die Gesundheit und Persönlichkeit seiner Mitglieder zu fördern. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des DOSB.

(2) Der Verein gewährt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Ethnien gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Dazu bietet der Verein sportliche Freizeitgestaltung in verschiedenen Sportarten und fördert leistungsbezogenen Wettkampfsport. Des Weiteren wird die Jugendpflege und Jugendfürsorge Im Sinne des KJHG (Kinder- und Jugenndhilfe Gesetz) gefördert.

(3) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der im Verein ausgeübten Sportarten und dem Spiel und der Geselligkeit für Kinder und Jugendlichen laut KJHG. Veränderungen der im Verein betriebenen Sportarten (siehe Anhang), werden auf der jährlichen Mitgliederversammlung bestätigt und im Protokoll festgehalten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Auszeichnungen und Ehrungen gilt die Ehrenordnung des Vereins.

(6) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus, jedoch können durch Beschluss des Vorstandes Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Abteilungsleitungen eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG oder eine sonstige angemessene Vergütung erhalten.

(7) Jeder Bürger, der diese Satzung anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden.

B. Struktur des Vereins

§3 Zusammensetzung des Vereins

(1) Mitglieder
a) ordentliche Mitglieder, sind Personen, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) passive Mitglieder, sind Personen, die sich nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine Abteilung gegründet werden. Über die Gründung der Abteilung entscheidet die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung auf Antrag der Mitglieder. Die Abteilungen sind als Teil des Vereins rechtlich und finanziell nicht selbstständig. Sie sind an die Beschlüsse des Vereins gebunden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

(3) Arbeitsgrundlagen
Der Verein regelt seine Arbeit durch Ordnung, Entscheidungen und Beschlüsse seiner Organe. Grundlagen hierfür sind:
-       die Satzung
-       die Finanzordnung
-       die Geschäftsordnung
-       die Wahlordnung
-       die Jugendordnung
-       die Ehrenordnung
Für Mitgliederversammlungen, Wahlen und Zusammensetzungen der Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

C. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich auf vorgedruckten Aufnahmeantrag (in Ausnahmefällen mündlich) an die Geschäftsstelle bzw. der jeweiligen Abteilungsleitung zu richten. Minderjährige bedürfen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der rechtsgültigen Unterschrift oder in Ausnahmen mündlichen Zustimmung des Aufnahmeantrags / Mitgliedsvertrags werden die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkannt.

(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Abteilungsleitung. Sie gilt erst als vollzogen, wenn der festgelegte Beitrag und die Aufnahmegebühr gezahlt sind und die Aufnahme schriftlich von der Abteilung bestätigt ist.

(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei einer Ablehnung kann der Antragsteller mit einer Frist von zwei Wochen Einspruch beim Rechtsausschuss einlegen.

(4) Die Abteilungen melden ihren aktuellen Mitgliederstand quartalsweise an den Vorstand. Der Datenschutz wird gewährleistet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Streichung von der Mitgliederliste

(2) Der Austritt muss der jeweiligen Abteilungsleitung schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich. In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag des Mitgliedes  von den Abteilungsleitungen abweichende Reglungen getroffen werden.

(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen ist schriftlicher Einspruch innerhalb von vier Wochen zulässig, wenn die rückläufigen Beiträge nachgezahlt werden.

b) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhaltens

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft bleiben finanzielle Verpflichtungen gegen über dem Verein (z. B. Beitragsrückstand, Schadensersatz, udgl.) bestehen.

(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch aus Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 4 Wochen nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Für seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleibt das Mitglied haftbar. Alle dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen sind unaufgefordert und vollständig abzugeben.

Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlöschen sämtliche vom Mitglied erworbenen Rechte.

(6) Das Mitglied hat das Recht gegen den Ausschluss durch den Vorstand Berufung beim Rechtsausschuss (RA §14) einzulegen. Der Rechtsausschuss prüft den Vorgang und gibt dem Vorstand Empfehlungen zur Entscheidungsfindung. Gibt es keine zwingenden Gründe, die für eine weitere Mitgliedschaft sprechen, so ist der Ausschluss endgültig.

Gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Rechtsausschuss und dem Vorstand, so trifft hierüber die nächste Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung die endgültige Entscheidung.

D. Beiträge, Finanzen, Rechte und Pflichten

§6 Beiträge und Gebühren

(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben gegenüber seinen Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitgliedern, Beiträge folgender Art:

a) laufende Beiträge

b) Aufnahmegebühren

c) Sonstige Gebühren (z.B. Sportpässe, Lizenzen des Fachverbands udgl.)

(2) Die Höhe der lfd. Beiträge sowie der Aufnahmegebühren können auf Vorschlag der  Abteilungsleitung von der Mitgliederversammlung der jeweiligen Abteilungen jährlich neu festgelegt.

(3) Beiträge sind als Monats-, Viertel-, Halb-, oder Jahresbeiträge zu entrichten. Die Zahlungsweise wird von den Abteilungen bei Notwendigkeit neu festgelegt werden.

(4) Von diesen Beiträgen erfolgt eine Abgabe an den Verein, deren Höhe vom Hauptausschuss des Vereins vorgeschlagen und auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(5) Aus besonderem Grund können Sonderbeiträge auf Beschluss des Hauptausschusses für das laufende Jahr festgelegt werden.

(6) In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag die Beiträge für einzelne Mitglieder teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft die jeweilige Abteilung.

(7) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der nach Absatz (1) und (2) beschlossenen Beiträge verpflichtet

(8) Darüber hinausgehende Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§7 Finanzen

(1) Die den Verein zufließenden Mittel aus:

-       Beiträge
-       Werbung
-       Einnahmen aus Sportveranstaltungen
-       Sponsoren / Spenden
-       Sonstige Einnahmen

werden hauptsächlich zur Absicherung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes (ÜTW)der einzelnen Abteilungen verwendet.

(2) Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen der jährlichen Finanzplanung, auf der Basis der zu Verfügung stehenden Mittel sowie der Finanzpläne der einzelnen Abteilungen und stellt diese dem Hauptausschuss vor.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§8 Rechte, Pflichten und Haftung

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die zur Verfügung stehenden Sportstätten und Einrichtungen unentgeltlich zu benutzen.

(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind alle Mitglieder wahlberechtigt.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  • - die Satzung sowie die Beschlüsse und Ordnungen der Vereinsorgane einzuhalten
  • - sich beim sportlichen Übungsbetrieb, Wettkampf und Veranstaltungen kameradschaftlich zu verhalten, sowie das Ansehen des Vereins zu wahren.
  • - Schadensersatz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung des Vereinseigentums zu leisten

(4) Jede Änderung des Namens oder der Anschrift ist der jeweiligen Abteilung umgehend schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern und Gästen sowie Zuschauern bei evtl. auftretenden Schadensersatzansprüchen.

E. Vertretung und Verwaltung

§9 Vereinsorgane

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Hauptausschuss
d) Rechtsausschuss
e) Prüfungsausschuss
f) Abteilungsleitungen

§10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese wird in der Regel als Delegiertenversammlung durchgeführt. Sie ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Vorstandes
b)Entgegenahme des Berichts des Prüfungsausschusses
c) Beschluss über den Haushaltsplan des Vorstandes sowie Beiträge und Gebühren. (außer Sonderbeiträge nach §6, Punkt c)
d) Ehrungen nach §18
e) Beschluss über Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen.
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung gebrachte Anträge.
g) Entlastung des Vorstandes.
h) Abwahl und Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der Prüfungskommission.
i) Wahl des Prüfungsausschusses und Rechtsausschusses.
j) Wahl des Vorstandes.
k) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Hauptversammlung auf Delegiertenbasis statt. Sie sollte im zweiten Quartal durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:

a) wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert,
b) wenn mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins einen schriftlichen Antrag mit entsprechender Tagesordnung stellen.

(4) Jahres bzw. Gesamtmitgliederversammlungen werden als Delegiertenversammlungen mit festgelegtem Schlüssel (1:8 = 1 Delegierter für 8 Mitglieder) durchgeführt. Das Stimmrecht auf den Delegiertenversammlungen gemäß §11, Absatz (1) und (2) wird von den anwesenden Delegierten wahrgenommen. Das Stimmrecht und der Delegiertenschlüssel errechnet sich nach der Mitgliedererhebung zum 01. Januar des laufenden Jahres. Es wird die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder durch 8 geteilt, bei Zahlen hinter dem Komma wird kaufmännisch gerundet. Abteilungen mit weniger als 8 Wahlberechtigten erhalten grundsätzlich eine (1) Stimme.

Eine Gesamtmitgliederversammlung wird nur durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses fordern. Die Einberufung von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung der Abteilungsleitungen durch den Vorstand und Aushang in den jeweiligen Abteilungen.

(5) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Die Mitglieder-bzw. Delegiertenversammlung des Vereins ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Delegierten erforderlich.

(7) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der angegebenen Stimmen, wenn zwei Kandidaten zur Wahl stehen.

Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen statt. Hier entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens 1/3 des stimmberechtigten anwesenden Delegierten beantragt wird.

(8) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenem Mitglied nach §3, Absatz (1)
b) vom Vorstand, den Kommissionen und den Abteilungsleitungen.

(9) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(10) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dies mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird.

Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

(11) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. In besonderen Fällen kann auf Antragstellung die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

(12) Abstimmungen erfolgen im allgemeinem öffentlich durch Handzeichen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn dies von mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesenden Delegierten gefordert wird.

(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. (§8, Absatz (2))

(2) Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden bei Mitgliederversammlungen, bzw. wird von Delegierten gem. §10, Absatz (4) wahrgenommen.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

(5) Kandidaten die sich für die Wahl aufstellen, aber nicht persönlich anwesend sein können, können nur gewählt werden, wenn ein schriftliches Einverständnis vorliegt.

§12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzendem
b) dem 2. Vorsitzendem für Breitensport und Jugendarbeit
c) dem 2. Vorsitzendem für Bildung, Personal, Rechts- und Satzungsfragen
d) dem Schatzmeister
e) Beisitzer
f) Beisitzer
g) Beisitzer
Zur Erfüllung seiner Aufgaben, erstellt der Vorstand einen Geschäftsverteilungsplan.

(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.

Gerichtliche und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (Absatz (1) a) bis d)) vertreten.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinn der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Vorstand kann jederzeit die Kassen der Abteilungen prüfen, Berichte anfordern und Protokolle einsehen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Abteilungsleitungssitzungen teilzunehmen.

(6) Der Vorstand kann bei Feststellung von Verstößen gegen die Satzung, gegen Ordnungen, gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, sowie grobe Pflichtverletzungen und Unfähigkeiten zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, die im Rahmen der Satzung und Ordnung den Abteilungen erteilten Aufgaben und Rechte, durch Beschluss bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, teilweise oder gänzlich aberkennen. Gegen diese Entscheidungen des Vorstandes ist die Beschwerde der jeweiligen Abteilung beim Rechtsausschuss (§14) zulässig.

Der Rechtsausschuss prüft die Beschwerde und gibt dem Vorstand und dem Hauptausschuss Empfehlungen zur Verfahrensweise bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Die nächste Jahreshauptversammlung trifft dann die endgültige Entscheidung zur Geschäftstätigkeit der betroffenen Abteilung.

(7) Der Vorstand kann für die Vereinsverwaltung und die Organisation des Hallen- und Trainingsbetriebs einen haupt- bzw. nebenamtlichen Geschäftsführer oder Mitarbeiter gegen entsprechende Vergütung bestellen.

Der Vorstand kann Handlungsvollmachten gegenüber den Mitarbeitern erlassen, um Rechtsgeschäfte selbstständig auszuführen Die Mitarbeiter sind dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden.

(8) Der Vorstand ist zuständig für alle Personalentscheidungen von Haupt- und Nebenberuflichen Arbeitnehmern des Vereins.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung abgewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird vom Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung ein Nachfolger in den Vorstand kooptiert.

Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück, bleibt er solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(10) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.

§13 Der Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern

(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für die:

a) als Berufungsinstanz bei Verhängung von Maßnahmen gegen die Abteilungen nach §12, Absatz (6)
b) Berufung eines Ersatzmitgliedes für den Vorstand
c) Koordinierung der Arbeit der Abteilungen
d) Beratung über Ehrungen
e) Beratung des Rahmenhaushaltsplanes des Vereins für das laufende Geschäftsjahr
f) Planung für die Hallennutzung, sowie von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
g) die Vergütung für einen haupt- bzw. nebenberuflichen Geschäftsführer
(h) Mitwirkung bei der Planung von Investitionen, sowie Sanierungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen
(i) Beschlussfassung zur kurzfristigen Erhebung von Sonderbeiträgen

§14 Der Rechtsausschuss

(1) Der Rechtsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt werden.

Aus jeder Abteilung darf nur ein Mitglied im Rechtsausschuss sein.

Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Der Rechtsausschuss ist unabhängig und Weisungen des Vorstandes nicht unterworfen.

(3) Der Rechtsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder eines Vereinsorganes tätig.

(4) Der Rechtsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten, z. B.:

a) über die Auslegung der Satzung
b) von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder Funktionsträgern
c) für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane in Form des Verweises, der Sperre bis zu einem Jahr oder des Ausschlusses aus dem Verein.
d) Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen kein andres Vereinsamt haben.

§15 Der Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss (Revision) besteht aus mindestens drei, von der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung für jeweils drei Jahre, gewählten Mitglieder, die nicht Mitglieder des Hauptausschusses bzw. Kassenwart sein dürfen.

(2) Die Revisoren haben die Geschäftsführung des Vorstandes mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr zu überprüfen. Sie dürfen und müssen ggf. Auskunft über sämtliche Vermögensverhältnisse die den Verein betreffen verlangen.

Der Vorstand darf einen im Rahmen der Satzung verlangten Bericht nicht verweigern oder irgendetwas Wesentliches verschweigen.

(3) Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung aller Einnahmen und Ausgaben owohl in materiellen, als auch in formeller Art. Die Revisoren haben den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu prüfen und der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung darüber zu berichten. Im Bericht haben sie mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die Geschäftsführung geprüft haben und ob die Prüfung zu Beanstandungen Anlass gegeben hat.

(4) Die Revisoren sind befugt, die Erledigung einer Beanstandung zu überprüfen. Sie stellen auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.

§16 Die Abteilungen des Vereins

(1) Der Verein ist in Abteilungen gegliedert, in denen Breiten- bzw. Wettkampfsport organisiert wird. Jede Abteilung wird von einer Abteilungsleitung geführt, diese besteht in der Regel aus einem Abteilungsleiter, einem Stellvertreter, einem Kassenwart und bei Bedarf aus weiteren Mitgliedern.

(2) Die Abteilungen leiten ihren Sportbetrieb selbstständig. Sie arbeiten analog der Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane. Ihnen obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber dem jeweiligen Fachverband. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Übungsleitern und Mitgliedern der Abteilung weisungsbefugt. Ihr obliegt die Sorge, für die Erhaltung des der Abteilung zur Verfügung gestellten Vereinsvermögens.

(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie haben für ihren sportlichen Aufgabenbereich einen eigenen Haushaltsplan sowie eine eigene Kassenführung (Grundsätze regelt die Finanzordnung).

(4) Für Gegenstände, Sportgeräte und sonstiges Inventar, welches ausschließlich für die jeweiligen Abteilungen angeschafft wurden und wird oder Gegenstände die den jeweiligen Abteilungen schon immer in der Nutzung zugeordnet waren, obliegt die Verfügungsberechtigung den Abteilungen selbst, soweit das Gesamtinteresse des Vereins davon nicht betroffen ist.

Verändert sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilungen die Mitgliedschaft zum Verein, z. B. indem ein juristisch selbstständiger Verein gegründet wird, so kann diese Abteilung die Übernahme der Materialien bei der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung beantragen.

(5) Die Jahreshauptversammlung der Abteilungen findet im ersten Quartal statt. Entsprechend dem Wahlrhythmus des Vereins wird die Abteilungsleitung für drei Jahre gewählt.

Abteilungsleitungen, die weniger als fünf Mitglieder haben, werden durch den Vorstand jährlich in ihr Amt berufen.

(6) An den Mitgliederversammlungen der Abteilungen können Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen.

F. Sonstige Bestimmungen

§17 Haushaltsplan

Für das nachfolgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan für den Verein, sowie für die jeweiligen Abteilungen zu erstellen, der nach Beratung im Hauptausschuss zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen (Verein – Delegiertenversammlung / Abteilungen) vorzulegen ist.

Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Prüfungsausschuss. Sie ist im jeweiligen Jahr vorzunehmen.

§18 Ehrungen

(1) Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für die Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.

(2) Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.

Zur Ernennung ist der Beschluss des Hauptausschusses erforderlich.

(3) Die nach Absatz (2) geehrt Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft.

Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeladenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der eingeladenen Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5) Auf Beschluss der im Absatz (1) erfolgten Versammlung ist das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten auf den Stadtsportbund zu übertragen.

(6) Der in Absatz (5) begünstigte Verein hat die ihm übertragenen Mittel zur Förderung der bei der Auflösung des SV Motor Babelsberg e. V.  bestehenden Sportarten zu verwenden.

§20 Inkrafttreten dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (siehe §1 Absatz (3))

(2) Laufende gesetzliche Vorgaben werden berücksichtigt.

In der vorliegenden Fassung dieser Satzung sind die Änderungen bis einschließlich 27.06.2018 berücksichtigt.

§21 Geltungsbereiche

(1) Die vorliegende Satzung ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

(2) Die Organe des Vereins haben alle Entscheidungen auf der Grundlage dieser Satzung zu treffen.

(3) Nicht Bestandteil der Satzung ist die Finanzordnung, Geschäftsordnung, Wahlordnung, Jugendordnung und Ehrenordnung. (beachte hierzu §3, Absatz (3))

G. Anlage

Die Abteilungen des Vereins

Abteilung Aikido

Abteilung Akrobatik

Abteilung Billard

Abteilung Bouldern

Abteilung Boxen

Abteilung Fanfarenzug

Abteilung Handball

Abteilung Inline-Skater-Hockey

Abteilung Judo

Abteilung Ju-Jutsu

Abteilung Kegeln

Abteilung Turnen/Gymnastik

Abteilung Wandern

Satzung von der Mitgliederversammlung am 27.06.2018 beschlossen.